Der „letzte Wille“ ist häufig Auslöser für Streitigkeiten unter den tatsächlich Erbberechtigten und denen, die im Testament nicht bedacht wurden.
Wenn es dann auch noch Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen gibt, wird die Angelegenheit besonders kompliziert. Kürzlich ging es vor dem Kammergericht um das Testament eines Parkinson-Erkrankten. Der kinderlose Mann hatte fünf Jahre nach Ausbruch der Krankheit eigenhändig ein Testament verfasst, in dem er seinen Nachbarn als seinen Alleinerben einsetzte und dessen Sohn als Ersatzerben benannte.
Kurze Zeit später verstarb der Mann, dessen Nachbar beantragte auf Grundlage des Testaments einen Erbschein. Aufgrund eines früheren Testaments hielt sich allerdings die Nichte des Verstorbenen für die rechtmäßige Erbin.
Testament gilt trotz feinmotorischer Einschränkungen
Das Gericht bestätigte jedoch den Nachbarn als rechtmäßigen Erben (Az.: 6 W 48/22). Parkinson beeinträchtige zwar die feinmotorischen Fähigkeiten des Erkrankten, solange die Person aber noch schreiben könne, könne sie auch selbstständig ein gültiges Testament verfassen. Das Gericht müsse lediglich eine hinreichende Ähnlichkeit der Schrift erkennen.
Eine Parkinson-Erkrankung führt also nicht zu einer automatischen Testierunfähigkeit. Diese tritt erst bei einer erkennbaren geistigen Schädigung ein.