Basierend auf einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen, Kliniken und Patientenvertreter*innen können Begleitpersonen von Menschen mit schwerer geistiger Behinderung oder Menschen, die sich sprachlich nicht verständigen können, Krankengeld erhalten. Berechtigt sind sie, wenn es für sie zu einem Verdienstausfall aufgrund der Begeleitung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt kommt.
Um den Anspruch zu erhalten, müssen sich Betroffene im Zuge der Krankenhauseinweisung vom Arzt oder der Ärztin bescheinigen lassen, dass eine Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Begleitung zur Hilfe bei Kommunikation
Gründe können unter anderem sein, dass durch eine Begleitperson die Kommunikation während der Krankenhausbehandlung gesichert ist oder dass der Patient oder die Patientin die Belastung eines solchen Krankenhausaufenthaltes so besser meistern kann.
Der Bedarf wird dann auf dem Vordruck „Verordnung für Krankenhausbehandlung“ vermerkt. Die Begleitperson benötigt zudem – ähnlich wie bei einer regulären Krankschreibung – eine Bescheinigung für die Krankenkasse und den Arbeitgeber. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig war.
Bedarf kann im Vorfeld bestätigt werden
Die Notwendigkeit der Begleitung kann dabei auch im Voraus festgestellt werden, wenn gerade kein Krankenhausaufenthalt ansteht. Die Bescheinigung ist dann zwei Jahre lang gültig.
Als Begleitpersonen kommen laut G-BA nahe Angehörige in Frage. Das können etwa Eltern, Geschwister oder Lebenspartner sein, aber auch andere Personen aus dem engsten perrsönlichen Umfeld.